Strassen- und Anlageverordnung der Städte

Hier exemplarisch aus der Verordnung der Stadt Nottuln.

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der  öffentlichen Sicherheit und
Ordnung im Gebiet der Gemeinde Nottuln (Straßen- und Anlagenordnung) vom 21. Januar 1999 

[...]

§ 4  Tiere 

(1)  Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind
Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes. 

(2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, 
hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen. 

(3) Wildlebende Katzen und Tauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden. 

 

[...]