Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Zu den Bestimmungen dieses Gesetzes zählt, dass ein Sachkundenachweis Voraussetzung für das Halten so
genannter 20/40-Hunde (Große Hunde), Hunde bestimmter Rassen und Gefährlicher Hunde ist.
Ein solcher Hund ist fälschungssicher mit einem Transponder als Tierkennzeichnung zu versehen und zu versichern.
Ebenso sind Bestimmungen zum Leinenzwang enthalten.
Das Gesetz beinhaltet Rasselisten. Als gefährliche Rassen gelten Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit
anderen Hunden. Das Gesetz umfasst auch Auflagen für die Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff,
Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu.
Das Landeshundegesetz wurde 2016 geändert. Dabei wurde insbesondere der § 22, der die Überprüfung
der Auswirkungen des Gesetzes vorsah, aufgehoben. Außerdem gelten Personen, die vor In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes 2002 mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, nicht mehr als sachkundig:
§ 11 Absatz 4 wurde aufgehoben.
Inhaltsverzeichnis des Gesetzes.
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Allgemeine Pflichten
§ 3 Gefährliche Hunde
§ 4 Erlaubnis
§ 5 Pflichten
§ 6 Sachkunde
§ 7 (Fn 3) Zuverlässigkeit
§ 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten
§ 9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
§ 10 Hunde bestimmter Rassen
§ 11 (Fn 3) Große Hunde
§ 12 Anordnungsbefugnisse
§ 13 Zuständige Behörden
§ 14 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
§ 15 Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
§ 16 Ordnungsbehördliche Verordnungen
§ 17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 18 Einschränkung von Grundrechten
§ 19 Strafvorschrift
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 22 (Fn 3) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten