Hofkatzen und Katzenschutzverordnung, wie geht das zusammen?

25.02.2019
Hofkatze3
Hofkatze3

Mit Einführung der Katzenschutzverordnung im Kreis Coesfeld ist jeder Katzenhalter, der seiner Katze Freigang gewährt, zum 01.08.2019 verpflichtet, sein Tier kastrieren, chippen und registrieren zu lassen.

Für die Kastration freilebender herrenloser Katzen hat der Kreis Coesfeld im Haushalt einen Betrag von bis zu 60.000 € bereitgestellt.

Viele Landwirte in den Außenbereichen fragen sich nun, wie es sich mit den Hofkatzen verhält.

Hier gilt, dass derjenige, der sich eine Katze angeschafft hat, sie auf dem Hof füttert und sich um sie kümmert, das Tier auf eigene Kosten kastrieren, kennzeichnen und registrieren lassen muss.

Entdeckt der Landwirt auf dem Hof eine zugelaufene, handzahme Katze, die vermutlich in der Nähe des Hofes ausgesetzt worden ist, handelt es sich um eine Fundkatze, für die das örtliche Ordnungsamt bzw. die vom Ordnungsamt beauftragten Tierschutzvereine bzw. Tierheime zuständig sind. Für den Nordkreis sind wir zuständig. Den Südkreis bedient das Tierheim DogCenter in Nordkirchen. Es wird versucht, den Vorbesitzer ausfindig zu machen. Falls dies nicht zum Erfolg führt, sollte das Tier nach einer angemessenen Zeit kastriert, gechippt und registriert an einen neuen Besitzer vermittelt werden.

Handelt es sich aber um zugelaufene verwilderte, herrenlose Katzen oder deren Nachwuchs, die allesamt engen menschlichen Kontakt meiden, liegt die Zuständigkeit beim Kreis bzw. bei einem der vom Kreis beauftragten Tierschutzvereine. Für den Nordkreis sind wir auch hier zuständig. Für den Südkreis übernehmen der Tierschutzverein Lüdinghausen und die Katzenstreunerhilfe Lüdinghausen diese Aufgabe.Da die verwilderten Tiere nicht als Haustier in einen Haushalt vermittelt werden können, bringt der zuständige Tierschutzverein das mit einer Tätowierung oder Ohrkerbe markierte Tier nach erfolgter Kastration wieder an seinen angestammten Fundort zurück.